Aus § 119 Abs 2 FPG kann nicht die Verpflichtung der Asylbehörde abgeleitet werden, die Personalien des Asylwerbers müssten in jedem Fall durch entsprechende Dokumente belegt oder durch Recherchen im Heimatland überprüft werden
Die Tätigkeit als Strafgefangener stellt keine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB dar
Die Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß iSd Art 6 Abs 1 ARB, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht
Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach § 86 Abs 3 FPG zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung
Ein Befreiungsschein verschafft keinen rechtmäßigen Aufenthalt
Die Tilgung der Verurteilung steht einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen
Allgemeine Ausführungen
Solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, kommt dem Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz zu
Aus § 119 Abs 2 FPG kann nicht die Verpflichtung der Asylbehörde abgeleitet werden, die Personalien des Asylwerbers müssten in jedem Fall durch entsprechende Dokumente belegt oder durch Recherchen im Heimatland überprüft werden
Ein Befreiungsschein verschafft keinen rechtmäßigen Aufenthalt
Die Tätigkeit als Strafgefangener stellt keine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB dar
Die Tilgung der Verurteilung steht einer Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Tat im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Fremden nicht entgegen
Die Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß iSd Art 6 Abs 1 ARB, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht
Allgemeine Ausführungen
Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach § 86 Abs 3 FPG zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung
Solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, kommt dem Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz zu

