Der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FPG soll die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird
Auf ein Wohlverhalten seit der Verurteilung bzw auf die Integration kommt es bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht an
Werden familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung ...
Allgemeine Ausführungen
Das Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet
Es kommt nach § 60 Abs 2 Z 6 FPG nicht darauf an, auf Grund welcher Absicht oder aus welchem Motiv heraus unrichtige Angaben im Sinn dieser Bestimmung gemacht werden
Art 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthaltes
Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes
Der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FPG soll die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird
Das Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet
Auf ein Wohlverhalten seit der Verurteilung bzw auf die Integration kommt es bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht an
Es kommt nach § 60 Abs 2 Z 6 FPG nicht darauf an, auf Grund welcher Absicht oder aus welchem Motiv heraus unrichtige Angaben im Sinn dieser Bestimmung gemacht werden
Werden familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung ...
Art 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthaltes
Allgemeine Ausführungen
Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes

