Grundsätzlich erscheint die Heranziehung des in § 76 Abs 2 Z 4 FPG normierten Schubhaftgrundes bei Vorliegen eines sog "Eurodac-Treffers" als nicht unvertretbar
Dem Erfordernis einer nachhaltigen Einkommenssicherung könnte bei einer Durchrechnung des Einkommens über einen Zeitraum von drei Jahren vor allem dann nicht Rechnung getragen werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse so gestalten würden, dass der Beschwerdeführer zwar zu Beginn der ...
Für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind, darf eine "bloß grenzüberschreitende" unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen eines (nur ausländischen) Gewerbescheins nicht eo ispo angenommen werden
Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren
Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt, sind vom Geltungsbereich des NAG nicht ausgenommen
Auf die Auskunft von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen; er hat eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Geschäftsstelle des AMS, zu richten
Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein
Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des ...
Grundsätzlich erscheint die Heranziehung des in § 76 Abs 2 Z 4 FPG normierten Schubhaftgrundes bei Vorliegen eines sog "Eurodac-Treffers" als nicht unvertretbar
Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt, sind vom Geltungsbereich des NAG nicht ausgenommen
Dem Erfordernis einer nachhaltigen Einkommenssicherung könnte bei einer Durchrechnung des Einkommens über einen Zeitraum von drei Jahren vor allem dann nicht Rechnung getragen werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse so gestalten würden, dass der Beschwerdeführer zwar zu Beginn der ...
Auf die Auskunft von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen; er hat eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Geschäftsstelle des AMS, zu richten
Für fremde Staatsangehörige, die überdies nicht im Bundesgebiet ansässig sind, darf eine "bloß grenzüberschreitende" unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen eines (nur ausländischen) Gewerbescheins nicht eo ispo angenommen werden
Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein
Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren
Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des ...

