Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen
Aus § 2 Abs 3 AuslBG kann nicht der Schluss gezogen werden, nur in diesen Fällen wäre ein Betriebsinhaber für die Beschäftigung eines Ausländers in seinem Betrieb nach dem AuslBG verantwortlich
Einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, können kein selbständiges Werk darstellen, das von Subunternehmern erbracht wird, sodass sich die Feststellung erübrigt, welcher Firma die betroffenen Ausländer zuzuordnen sind, weil eine Bestrafung ...
Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen ...
Eine Beschäftigung nach dem AuslBG kann durchaus auch dann vorliegen, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, zumal ja auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden ...
Die unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses unterliegt nicht den Bestimmungen des AuslBG
Gem § 27 Abs 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft - vom Fall der Bewilligung der Beibehaltung derselben abgesehen - nur, wer eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser ...
Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind; bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde ein weiter Spielraum ...
Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen
Eine Beschäftigung nach dem AuslBG kann durchaus auch dann vorliegen, wenn die Person, die Arbeitsleistungen erbringt, ihre Arbeitskraft noch anderweitig für Erwerbszwecke einsetzen kann, zumal ja auch kurzfristige Tätigkeiten als Arbeitsleistungen im Rahmen einer dem AuslBG unterliegenden ...
Aus § 2 Abs 3 AuslBG kann nicht der Schluss gezogen werden, nur in diesen Fällen wäre ein Betriebsinhaber für die Beschäftigung eines Ausländers in seinem Betrieb nach dem AuslBG verantwortlich
Die unentgeltliche Vorführung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses unterliegt nicht den Bestimmungen des AuslBG
Einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, können kein selbständiges Werk darstellen, das von Subunternehmern erbracht wird, sodass sich die Feststellung erübrigt, welcher Firma die betroffenen Ausländer zuzuordnen sind, weil eine Bestrafung ...
Gem § 27 Abs 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft - vom Fall der Bewilligung der Beibehaltung derselben abgesehen - nur, wer eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser ...
Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss daher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen ...
Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind; bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde ein weiter Spielraum ...

