Die Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2 Z 3 FPG ist nur dann möglich, wenn die gegen den Fremden erlassene (rechtskräftige und vollstreckbare) Rückführungsentscheidung eines EWR-Mitgliedstaates einer durchsetzbaren inländischen Ausweisung gleichzuhalten ist, was das Vorliegen ...
Es ist von entschiedener Sache auszugehen, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde
Ausländische Strafgefangene, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, sowie auch solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass ihnen nach Verbüßung der Strafhaft die Abschiebung droht, sind aufgrund der im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Prinzipien der Einkommens- und der ...
Es ist von entschiedener Sache auszugehen, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde
Die Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2 Z 3 FPG ist nur dann möglich, wenn die gegen den Fremden erlassene (rechtskräftige und vollstreckbare) Rückführungsentscheidung eines EWR-Mitgliedstaates einer durchsetzbaren inländischen Ausweisung gleichzuhalten ist, was das Vorliegen ...
Ausländische Strafgefangene, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, sowie auch solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass ihnen nach Verbüßung der Strafhaft die Abschiebung droht, sind aufgrund der im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Prinzipien der Einkommens- und der ...

