Das Sammeln historischer Waffen kann ein berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs 2 WaffG darstellen; dass ein Sammler auch ein Interesse haben kann, seine Sammelstücke Dritten zu präsentieren, spricht nicht dagegen
Für die Beurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG ist es nicht relevant, dass es bei dem festgestellten Verhalten nicht zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen kam
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern; die Bekanntgabe des Geburtsdatums reicht für den Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 nicht aus
Für die Anordnung einer (ärztlichen oder psychologischen) Begutachtung des Betroffenen sind keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen
Die Bestimmung des § 65 Abs 1 SPG ist iS ihres Schutzzwecks, nämlich der "Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit", auszulegen; eine individuelle Prognose muss erstellt werden, die auf die besonderen Aspekte der Tat sowie die Person und deren persönliche Verhältnisse abstellt
Bei der Prognose nach § 65 Abs 1 SPG ist (auch) auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe des Betroffenen abzustellen; es bedarf insgesamt einer konkreten fallbezogenen Prognose
Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, knüpft an zwei Voraussetzungen an: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im ...
Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt
Das Sammeln historischer Waffen kann ein berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs 2 WaffG darstellen; dass ein Sammler auch ein Interesse haben kann, seine Sammelstücke Dritten zu präsentieren, spricht nicht dagegen
Die Bestimmung des § 65 Abs 1 SPG ist iS ihres Schutzzwecks, nämlich der "Vorbeugung der Rückfallsgefährlichkeit", auszulegen; eine individuelle Prognose muss erstellt werden, die auf die besonderen Aspekte der Tat sowie die Person und deren persönliche Verhältnisse abstellt
Für die Beurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG ist es nicht relevant, dass es bei dem festgestellten Verhalten nicht zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen kam
Bei der Prognose nach § 65 Abs 1 SPG ist (auch) auf die spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe des Betroffenen abzustellen; es bedarf insgesamt einer konkreten fallbezogenen Prognose
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern; die Bekanntgabe des Geburtsdatums reicht für den Identitätsnachweis nach § 26 Abs 1 DSG 2000 nicht aus
Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs 1 SPG, die sich gegenüber der in § 65 Abs 1 SPG geregelten als lex specialis erweist, knüpft an zwei Voraussetzungen an: Einerseits muss der Betroffene in Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im ...
Für die Anordnung einer (ärztlichen oder psychologischen) Begutachtung des Betroffenen sind keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen
Das Wissen des Verwahrungspflichtigen darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist die grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt davon gesprochen werden kann, dass eine Person eine Waffe verwahrt

