Die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte differenziert nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe; daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den ...
Die Bestimmungen der §§ 42 und 42a WaffG stellen hinsichtlich Kriegsmaterial, das sich in niemandes Obhut befindet, eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 18 Abs 2 WaffG über den (ausnahmsweisen) Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial dar
Soweit eine Beschwerde die Verletzung von Rechten durch das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei iSd 4. Teiles des SPG behauptet, fällt sie nicht in die Zuständigkeit der UVS, sondern in jene der Datenschutzkommission (§ 90 SPG); insoweit stellt § 90 Abs 1 SPG eine ...
Darstellung der EGMR-Rsp zum polizeilichen Schusswaffengebrauch iZm Art 2 EMRK
Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann ...
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen; es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt
Der Gesetzgeber hat eine abschließende Regelung der Zulässigkeit des lebensgefährdenden Waffengebrauchs vorgenommen
Bei der Entziehung eines Reisepasses ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen; weder § 14 PassG noch § 28 Abs 6 SMG iVm der die Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) festlegenden Suchtgift-Grenzmengenverordnung ziehen eine ...
Die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte differenziert nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe; daher setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den ...
Die bloße Ausübung des Schießsportes reicht noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder zwei Waffen ausgeübt werden kann; eine Rechtfertigung wegen Ausübung des Schießsportes würde daher nur dann ...
Die Bestimmungen der §§ 42 und 42a WaffG stellen hinsichtlich Kriegsmaterial, das sich in niemandes Obhut befindet, eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 18 Abs 2 WaffG über den (ausnahmsweisen) Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial dar
Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen; es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt
Soweit eine Beschwerde die Verletzung von Rechten durch das Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei iSd 4. Teiles des SPG behauptet, fällt sie nicht in die Zuständigkeit der UVS, sondern in jene der Datenschutzkommission (§ 90 SPG); insoweit stellt § 90 Abs 1 SPG eine ...
Der Gesetzgeber hat eine abschließende Regelung der Zulässigkeit des lebensgefährdenden Waffengebrauchs vorgenommen
Darstellung der EGMR-Rsp zum polizeilichen Schusswaffengebrauch iZm Art 2 EMRK
Bei der Entziehung eines Reisepasses ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen; weder § 14 PassG noch § 28 Abs 6 SMG iVm der die Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) festlegenden Suchtgift-Grenzmengenverordnung ziehen eine ...

