Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG besteht nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit"; jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende ...
Ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, ist keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts
Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein
Unter dem Begriff "Umweltdaten" iSd § 2 UIG aF fallen nicht bloß die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw konkrete Emissionswerte; § 2 Z 2 UIG stellt vielmehr ausdrücklich auf "Vorhaben und Tätigkeiten" ab
Die Duldungspflicht nach § 72 WRG besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist
Soferne jemand die Programme des ORF (etwa wegen Sprachschwierigkeiten) nicht konsumieren möchte, steht es ihm frei, durch Verzicht auf den Betrieb einer Empfangseinrichtung, mit welcher auch die Programme des ORF empfangen werden können, die Entgeltpflicht zu vermeiden
Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönliches Wasserbenutzungsrecht handelt
Allgemeine Ausführungen
Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG besteht nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit"; jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende ...
Die Duldungspflicht nach § 72 WRG besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist
Ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, ist keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts
Soferne jemand die Programme des ORF (etwa wegen Sprachschwierigkeiten) nicht konsumieren möchte, steht es ihm frei, durch Verzicht auf den Betrieb einer Empfangseinrichtung, mit welcher auch die Programme des ORF empfangen werden können, die Entgeltpflicht zu vermeiden
Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein
Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönliches Wasserbenutzungsrecht handelt
Unter dem Begriff "Umweltdaten" iSd § 2 UIG aF fallen nicht bloß die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw konkrete Emissionswerte; § 2 Z 2 UIG stellt vielmehr ausdrücklich auf "Vorhaben und Tätigkeiten" ab
Allgemeine Ausführungen

