Der Wasserbenutzungsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und ist befugt, einen entsprechenden Antrag einzubringen
Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre
Den Inhabern von in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechten kommt dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich ...
Dann, wenn der Verdacht gegeben ist, eine Person missbrauche Suchtgift, ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten; im Regelfall kann daher nicht gesagt werden, dass es gleichgültig sei, ob der Betreffende früher oder später bei der Behörde erscheine, ...
Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützter Auftrag darf ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten
Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein
§ 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht; § 72 WRG vermittelt dem ...
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG ist ausreichend, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist, wobei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht bedeutet, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits ...
Der Wasserbenutzungsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und ist befugt, einen entsprechenden Antrag einzubringen
Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG gestützter Auftrag darf ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten
Hat sich zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung die Zuständigkeit geändert, ist für die Überprüfung jene Behörde zuständig, die zum Überprüfungszeitpunkt für die Bewilligung zuständig wäre
Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein
Den Inhabern von in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechten kommt dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich ...
§ 72 Abs 1 WRG begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht; § 72 WRG vermittelt dem ...
Dann, wenn der Verdacht gegeben ist, eine Person missbrauche Suchtgift, ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten; im Regelfall kann daher nicht gesagt werden, dass es gleichgültig sei, ob der Betreffende früher oder später bei der Behörde erscheine, ...
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG ist ausreichend, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist, wobei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht bedeutet, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits ...

