Wenn aus öffentlichen Rücksichten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes notwendig ist, ist nicht nur ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung unzulässig, sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen ...
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes liegt nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist; "betriebsbereit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss
Als Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 2 WRG enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre; ein Verstoß gegen ...
Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein; die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet
Den Inhabern der in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte kommt Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, ...
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für ...
Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt
Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs 1 WRG kommt nur dem Grundeigentümer zu
Wenn aus öffentlichen Rücksichten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes notwendig ist, ist nicht nur ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung unzulässig, sondern auch die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen wasserrechtlichen ...
Den Inhabern der in § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte kommt Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, ...
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgeltes liegt nur dann vor, wenn eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage vorhanden ist; "betriebsbereit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mit ihr der Empfang sämtlicher vom Versorgungsauftrag umfasster Programme des ORF möglich sein muss
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für ...
Als Täter iSd im § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 2 WRG enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre; ein Verstoß gegen ...
Mit dem alleinigen Verweis auf die Verhandlungsschrift wird eine Befristung des unbefristet beantragten Wasserbenutzungsrechtes nicht bewirkt
Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein; die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet
Die bewilligungsfreie Benutzung des Grundwassers iSd § 10 Abs 1 WRG kommt nur dem Grundeigentümer zu

