Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde; ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 WRG ist ...
Auch die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung ...
Unter "Anlage" iSd § 38 Abs 1 WRG muss alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird; auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen
Unter einer Änderung des Vornamens iSd § 1 NÄG ist jedenfalls eine Umstellung der Reihenfolge der ursprünglich gewählten Vornamen zu verstehen, wenn davon der erste Vorname betroffen ist
Die bloße biologische Vermutung der Vaterschaft reicht nicht aus, um § 2 Abs 1 Z 8 NÄG anwenden zu können
Bei Aufträgen nach § 138 WRG ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSe ...
Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten; ob eine baubehördliche Genehmigung (hier: für den Keller) vorliegt, ist unerheblich
Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden; die Bewilligung nach § 38 WRG ist dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte ...
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde; ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 1 WRG ist ...
Die bloße biologische Vermutung der Vaterschaft reicht nicht aus, um § 2 Abs 1 Z 8 NÄG anwenden zu können
Auch die Erläuterung der maßgeblichen Rechtslage durch die zuständige Behörde, sei es im Wege der Erfüllung der Manuduktionspflicht oder durch Informationsmaterial, wie es im Beschwerdefall durch die Begleittexte auf den Formularen der GIS erfolgte, enthebt die Behörden nicht der Verpflichtung ...
Bei Aufträgen nach § 138 WRG ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen; es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichtenden abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSe ...
Unter "Anlage" iSd § 38 Abs 1 WRG muss alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen angelegt wird; auch eine planmäßig angelegte Baumkultur ist vor dem Hintergrund dieses Anlagenbegriffes als Anlage iSd § 38 Abs 1 WRG zu verstehen
Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG umfasst sowohl das Eigentum an Grund und Boden als auch die mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten; ob eine baubehördliche Genehmigung (hier: für den Keller) vorliegt, ist unerheblich
Unter einer Änderung des Vornamens iSd § 1 NÄG ist jedenfalls eine Umstellung der Reihenfolge der ursprünglich gewählten Vornamen zu verstehen, wenn davon der erste Vorname betroffen ist
Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden; die Bewilligung nach § 38 WRG ist dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte ...

