Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG vorliegt; dass die Beschränkungen des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller ...
Dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des TKG von Mitbewerbern zum Anlass genommen werden kann, lauterkeitsrechtlich vorzugehen, begründet keine Zuständigkeit der Zivilgerichte, als Hauptfrage darüber abzusprechen, ob eine Verletzung des § 23 Abs 2 zweiter Satz TKG vorliegt; diese - von Amts ...
Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw für häuslichen Unterricht gem § 11 SchulpflichtG
Der Stand der Technik ist bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten; eine Ausnahme vom Stand der Technik ist nur mehr dort möglich, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht
§ 38 WRG spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, und knüpft nicht an den Bauwerksbegriff an; die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG knüpft nicht an das ...
Aus der Verwendung des Begriffes Grundeigentümer in der Mehrzahl kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit verlangt, ein Antrag gem § 34 Abs 1 VermG auf Umwandlung (§ 17 Z 2) müsse von allen von diesem Antrag betroffenen Grundeigentümern gestellt werden
§ 31 Abs 3 WRG ermächtigt die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung ...
Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den ...
Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG vorliegt; dass die Beschränkungen des § 3 Abs 2 Z 1 NÄG dann nicht gelten sollten, wenn der Antragsteller ...
§ 38 WRG spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muss, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, und knüpft nicht an den Bauwerksbegriff an; die Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG knüpft nicht an das ...
Dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des TKG von Mitbewerbern zum Anlass genommen werden kann, lauterkeitsrechtlich vorzugehen, begründet keine Zuständigkeit der Zivilgerichte, als Hauptfrage darüber abzusprechen, ob eine Verletzung des § 23 Abs 2 zweiter Satz TKG vorliegt; diese - von Amts ...
Aus der Verwendung des Begriffes Grundeigentümer in der Mehrzahl kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit verlangt, ein Antrag gem § 34 Abs 1 VermG auf Umwandlung (§ 17 Z 2) müsse von allen von diesem Antrag betroffenen Grundeigentümern gestellt werden
Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw für häuslichen Unterricht gem § 11 SchulpflichtG
§ 31 Abs 3 WRG ermächtigt die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung ...
Der Stand der Technik ist bei allen bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuhalten; eine Ausnahme vom Stand der Technik ist nur mehr dort möglich, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht
Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den ...

