Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht; ihnen kommt aber in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu
Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung; in einem ...
Ein Privatgutachten, das Extremereignisse wie etwa ein 150-jährliches Bemessungsereignis mit Abflussspitzen von etwa 3 m3/s analysiert, ist nicht geeignet ein Einschreiten nach § 122 Abs 1 WRG zu rechtfertigen
Eine zulässige Verwertung nach § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird
Es reicht bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen; für die Verneinung der Parteistellung reicht es nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein (tatsächlicher) Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte ...
Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen ...
Dem Verständnis, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken
Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht; die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist ua zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können
Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht; ihnen kommt aber in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu
Es reicht bereits die mögliche Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG aus, um die Parteistellung zu begründen; für die Verneinung der Parteistellung reicht es nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein (tatsächlicher) Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte ...
Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung; in einem ...
Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen ...
Ein Privatgutachten, das Extremereignisse wie etwa ein 150-jährliches Bemessungsereignis mit Abflussspitzen von etwa 3 m3/s analysiert, ist nicht geeignet ein Einschreiten nach § 122 Abs 1 WRG zu rechtfertigen
Dem Verständnis, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken
Eine zulässige Verwertung nach § 2 Abs 4 Z 1 lit b AWG liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird
Die Bewilligungen nach § 41 WRG verleihen kein Wasserbenutzungsrecht; die nach § 41 WRG erforderliche Bewilligung ist ua zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können

