Bei Geruchsbelästigungen durch ein wasserrechtlich zu bewilligendes Vorhaben handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG
Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter; einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid ...
Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht
Gegenstand eines Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu prüfen
Die Eigenschaft als Betroffener kann demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der in § 138 Abs 6 WRG genannten Recht führt, selbst einzustehen hat; auch dann, wenn der Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes abgelehnt hat, ...
Enthält der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist er diesbezüglich auf den im Wasserbuch eingetragenen "rechtlichen Bestand", so ist dieser Bescheid rechtswidrig
Als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde; hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um ...
Die in § 15 WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen
Bei Geruchsbelästigungen durch ein wasserrechtlich zu bewilligendes Vorhaben handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG
Die Eigenschaft als Betroffener kann demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der in § 138 Abs 6 WRG genannten Recht führt, selbst einzustehen hat; auch dann, wenn der Betroffene iSd § 138 Abs 6 WRG die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes abgelehnt hat, ...
Die Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Bewilligungsbescheid ist zwar zulässig, hat aber nur deklarativen Charakter; einem solchen Ausspruch kommt nur dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid ...
Enthält der Spruch eines wasserpolizeilichen Auftrags nicht konkret die vom Verpflichteten vorzunehmenden Maßnahmen, sondern verweist er diesbezüglich auf den im Wasserbuch eingetragenen "rechtlichen Bestand", so ist dieser Bescheid rechtswidrig
Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht
Als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde; hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um ...
Gegenstand eines Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu prüfen
Die in § 15 WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen

