Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln
Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG angeordnet werden; § 39 WRG erfasst nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen ...
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus
Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt; es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage; die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen
Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus
Die Beseitigung einer gegen das Verbot des § 39 WRG verstoßenden Neuerung kann nicht nach dieser Gesetzesstelle, sondern nur gestützt auf § 138 WRG angeordnet werden; § 39 WRG erfasst nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen ...
Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt; es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren darauf zu drängen, dass konkrete, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden

