Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht weder den während des Bezuges von Notstandshilfe (bzw Arbeitslosengeld) vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem AMS nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben
Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ...
Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ...
Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen
Die allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung, dass der Beschwerdeführerin Kenntnisse und Fähigkeiten "im Bereich der aktiven Arbeitssuche" fehlen und dass die Maßnahme "aktive Arbeitssuche" und "Bewerbungstraining" umfasst, reichen für eine zulässige Zuweisung nicht aus
Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen iSd § 9 Abs 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus ...
Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht
Die belangte Behörde ist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre
Die Antragstellung auf die Gewährung eines Pensionsvorschusses macht weder den während des Bezuges von Notstandshilfe (bzw Arbeitslosengeld) vorgeschriebenen Kontrolltermin hinfällig, noch ist es dem AMS nach erfolgter Antragstellung untersagt, Kontrolltermine vorzuschreiben
Die allgemeinen Ausführungen ohne nähere Konkretisierung, dass der Beschwerdeführerin Kenntnisse und Fähigkeiten "im Bereich der aktiven Arbeitssuche" fehlen und dass die Maßnahme "aktive Arbeitssuche" und "Bewerbungstraining" umfasst, reichen für eine zulässige Zuweisung nicht aus
Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme ...
Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen iSd § 9 Abs 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus ...
Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ...
Zu beurteilen ist ausschließlich, ob die zeitliche Inanspruchnahme durch einen Lehrgang die Vermutung sachlich rechtfertigt, dass ein Teilnehmer an einem solchen Lehrgang dadurch dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung steht
Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen
Die belangte Behörde ist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre

