Im Falle eines Geschäftsführers einer GmbH liegt Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag, soweit sie mit ...
Beim Bezug von Notstandshilfe besteht kein Entgeltschutz mehr
Auch wenn in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Befreiungen von Selbstbehalten wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vorgesehen sind, reicht das für sich allein noch nicht aus, um von einer Gesetzeslücke in § 447f Abs 7 ASVG auszugehen, der eine solche Befreiung nicht vorsieht
Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus
In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am Besten Bescheid weiß und die ...
Setzen die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraus, genügt zur Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste")
Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG wegen Vorliegens eines der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der ...
Mit der in § 6 Abs 2 NH-VO erwähnten "rechtlichen Pflicht" wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen
Im Falle eines Geschäftsführers einer GmbH liegt Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG nicht schon dann vor, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag, soweit sie mit ...
In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am Besten Bescheid weiß und die ...
Beim Bezug von Notstandshilfe besteht kein Entgeltschutz mehr
Setzen die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraus, genügt zur Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste")
Auch wenn in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen Befreiungen von Selbstbehalten wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit vorgesehen sind, reicht das für sich allein noch nicht aus, um von einer Gesetzeslücke in § 447f Abs 7 ASVG auszugehen, der eine solche Befreiung nicht vorsieht
Bei Vorliegen der Voraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem eigenen Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG wegen Vorliegens eines der im Gesetz genannten wichtigen Gründe die Nachsicht von der ...
Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gem § 9 AlVG nicht aus
Mit der in § 6 Abs 2 NH-VO erwähnten "rechtlichen Pflicht" wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen

