Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder ...
Allgemeine Ausführungen
Es kann grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass ein Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG bildet, einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu bleiben
Der Hilfesuchende kann seine Hilfebedürftigkeit nicht mit Schulden begründen, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken
Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 539a ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann
Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv § 9 Abs 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen
Die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG aF sind nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" iSd § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen
Es kommt beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder ...
Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken
Allgemeine Ausführungen
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 539a ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann
Es kann grundsätzlich kein Zweifel bestehen, dass ein Vorstellungstermin zum Zwecke der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG bildet, einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fern zu bleiben
Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv § 9 Abs 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen
Der Hilfesuchende kann seine Hilfebedürftigkeit nicht mit Schulden begründen, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken
Die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG aF sind nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" iSd § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen

