Sollte die belangte Behörde zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs auf neue Sachverhaltsfeststellungen und daraus ableitbare Schlüsse greifen müssen, welche eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs bedurft hätten, welches die bf Partei zu ...
Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkommt, hat kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Erstmitbeteiligten für die Dauer ...
Nur solche Fälle sind unter § 1 Abs 1 Z 2 VOG zu subsumieren, in denen Verletzungen von Unbeteiligten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Straftat (va durch den Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung von fliehenden Tätern) stehen
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar; es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden
Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen ...
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden ...
War der Bf zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über seine Bestellung zum Geschäftsführer geschäftsunfähig oder ist seine Geschäftsfähigkeit nachträglich während des Zeitraums der von der belangten Behörde festgestellten Pflichtversicherung weggefallen, so liegt das nach § 2 Abs 1 ...
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in ...
Sollte die belangte Behörde zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs auf neue Sachverhaltsfeststellungen und daraus ableitbare Schlüsse greifen müssen, welche eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs bedurft hätten, welches die bf Partei zu ...
Bei fortdauernder Anspruchsberechtigung in den Folgejahren ist von einem Beginn jeweils mit 1. Jänner auszugehen, sodass die Jahresbeitragsgrundlagen des jeweils vorletzten Jahres heranzuziehen sind; falls diese noch nicht vorliegen, sind die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen ...
Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkommt, hat kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Erstmitbeteiligten für die Dauer ...
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden ...
Nur solche Fälle sind unter § 1 Abs 1 Z 2 VOG zu subsumieren, in denen Verletzungen von Unbeteiligten in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Straftat (va durch den Schusswaffengebrauch bei der Verfolgung von fliehenden Tätern) stehen
War der Bf zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses über seine Bestellung zum Geschäftsführer geschäftsunfähig oder ist seine Geschäftsfähigkeit nachträglich während des Zeitraums der von der belangten Behörde festgestellten Pflichtversicherung weggefallen, so liegt das nach § 2 Abs 1 ...
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar; es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in ...

