Darlehen für Wohnraumsanierung kommen grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht
Für den Fall, in dem der Meldepflichtige überhaupt keine Angaben machte, setzt die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre als subjektive Komponente voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können
§ 42 Abs 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind; die Behörde hat die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen
Die Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung ...
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug iSd § 49 Abs 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen; demnach kommt (gerichtlichen) Vergleichen maßgebliche Bedeutung zu, wobei diesen jedoch - wie allen sonstigen Vereinbarungen auch - keine den ...
Bei Meldepflichtverletzungen gem § 111 Abs 1 iVm § 33 ASVG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG
Feststellungen über die Versicherungspflicht sind immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen; dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist
Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen; aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG (unwahre Angaben, ...
Darlehen für Wohnraumsanierung kommen grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug iSd § 49 Abs 1 ASVG besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen; demnach kommt (gerichtlichen) Vergleichen maßgebliche Bedeutung zu, wobei diesen jedoch - wie allen sonstigen Vereinbarungen auch - keine den ...
Für den Fall, in dem der Meldepflichtige überhaupt keine Angaben machte, setzt die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre als subjektive Komponente voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können
Bei Meldepflichtverletzungen gem § 111 Abs 1 iVm § 33 ASVG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG
§ 42 Abs 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind; die Behörde hat die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen
Feststellungen über die Versicherungspflicht sind immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen; dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist
Die Bestimmung des § 12 Abs 3 lit h AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung ...
Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen; aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG (unwahre Angaben, ...

