Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen; schweres Verschulden liegt nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß an Fahrlässigkeit überschritten wird
Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar erkennbar sind und ihre Ursachen in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben; die diesbezüglichen Ursachen sind anhand eines Fremdvergleichs zu ...
Allgemeine Ausführungen
Das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG setzt voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte
Eine telefonische Fristverlängerung entfaltet keine normative Wirkung
Allgemeine Ausführungen (iZm Spekulationsgewinn)
Für Gewinnermittler gem § 4 Abs 3 EStG besteht keine gesetzliche Einschränkung die Umsatzsteuer betreffend verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode
Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen; schweres Verschulden liegt nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß an Fahrlässigkeit überschritten wird
Eine telefonische Fristverlängerung entfaltet keine normative Wirkung
Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar erkennbar sind und ihre Ursachen in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben; die diesbezüglichen Ursachen sind anhand eines Fremdvergleichs zu ...
Allgemeine Ausführungen (iZm Spekulationsgewinn)
Allgemeine Ausführungen
Für Gewinnermittler gem § 4 Abs 3 EStG besteht keine gesetzliche Einschränkung die Umsatzsteuer betreffend verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode
Das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG setzt voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte

