Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde ...
Allgemeine Ausführungen
Die Darlehensgewährung an eine GmbH durch ihre geschäftsführende GmbH zur Abwehr drohender Geschäftsführerhaftung ist wirtschaftlich veranlasst und stellt somit keine verdeckte Ausschüttung dar
Ein behördlicher Eingriff iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG liegt auch dann vor, wenn er sich in der Folge gesetzlicher Vorschriften eines über Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahrens ergibt
Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt
In Beachtung des Verschlechterungsverbotes darf auch bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden
Allgemeine Ausführungen
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Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde ...
Voraussetzung für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist, dass für die beteiligten Personen mit ihrer Position Unternehmerwagnis verbunden ist, was sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt
Allgemeine Ausführungen
In Beachtung des Verschlechterungsverbotes darf auch bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden
Die Darlehensgewährung an eine GmbH durch ihre geschäftsführende GmbH zur Abwehr drohender Geschäftsführerhaftung ist wirtschaftlich veranlasst und stellt somit keine verdeckte Ausschüttung dar
Allgemeine Ausführungen
Ein behördlicher Eingriff iSd § 30 Abs 3 Z 2 EStG liegt auch dann vor, wenn er sich in der Folge gesetzlicher Vorschriften eines über Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahrens ergibt
Allgemeine Ausführungen

