Die Vereinbarung, dass eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit"
Ob der Geschäftsführer seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG schuldet, ist allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen
Die wirtschaftliche Situation stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar
Allgemeine Ausführungen
Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet
Für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe ist nicht der Wechsel der Studieneinrichtung entscheidend; zu prüfen ist vielmehr, ob auch die Studienrichtung gewechselt hat
Die - wenn auch gutgläubige - Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem "Irrtum" iSd Art 220 Abs 2 lit b ZK
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person begünstigt wird
Die Vereinbarung, dass eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert nichts am Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit"
Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet
Ob der Geschäftsführer seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG schuldet, ist allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen
Für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe ist nicht der Wechsel der Studieneinrichtung entscheidend; zu prüfen ist vielmehr, ob auch die Studienrichtung gewechselt hat
Die wirtschaftliche Situation stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar
Die - wenn auch gutgläubige - Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem "Irrtum" iSd Art 220 Abs 2 lit b ZK
Allgemeine Ausführungen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person begünstigt wird

