Eine Zollschuld unterliegt nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde
Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht
Das Unterrichtspraktikum nach UPG stellt keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dar
Dem Begriff der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" in § 2 Abs 3 UStG ist nicht die Bedeutung des gleich lautenden Begriffes in Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beizumessen
Die wirtschaftliche Lage stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt
Allgemeine Ausführungen
Dadurch, dass die belangte Behörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten; die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe ...
Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein; hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie iSd § 16 Abs 3 UStG als uneinbringlich zu qualifizieren
Eine Zollschuld unterliegt nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet wurde
Die wirtschaftliche Lage stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt
Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht
Allgemeine Ausführungen
Das Unterrichtspraktikum nach UPG stellt keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dar
Dadurch, dass die belangte Behörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten; die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe ...
Dem Begriff der "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" in § 2 Abs 3 UStG ist nicht die Bedeutung des gleich lautenden Begriffes in Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie beizumessen
Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein; hingegen ist die bloße Zweifelhaftigkeit der Einbringlichkeit einer Forderung nicht ausreichend, um sie iSd § 16 Abs 3 UStG als uneinbringlich zu qualifizieren

