Als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG kommt auch derjenige in Betracht, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig; ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich
Das Nutzflächenverhältnis kann - bei fehlenden konkret ermittelten Aufwendungen - grundsätzlich als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des der Einkunftsquelle zuzuweisenden Anteils an gemeinsamen Aufwendungen angesehen werden
Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich ...
Während im Straferkenntnis zu begründen ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, muss im Einleitungsbescheid nach § 83 Abs 2 FinStrG lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein ...
Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunktes ist erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen; sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes in die Rechnung dem ...
Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot stellt lediglich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; eine solche führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darstellt
Der gegebenenfalls bei der Ermessensübung zugunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigende Gesichtspunkt des Missverhältnisses zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und der Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmsgrund und seine ...
Als Täter einer Hinterziehung nach § 33 FinStrG kommt auch derjenige in Betracht, der faktisch die Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt
Während im Straferkenntnis zu begründen ist, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, muss im Einleitungsbescheid nach § 83 Abs 2 FinStrG lediglich begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein ...
Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig; ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich
Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunktes ist erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen; sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes in die Rechnung dem ...
Das Nutzflächenverhältnis kann - bei fehlenden konkret ermittelten Aufwendungen - grundsätzlich als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des der Einkunftsquelle zuzuweisenden Anteils an gemeinsamen Aufwendungen angesehen werden
Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot stellt lediglich eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar; eine solche führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Beschwerde die Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darstellt
Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich ...
Der gegebenenfalls bei der Ermessensübung zugunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigende Gesichtspunkt des Missverhältnisses zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und der Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmsgrund und seine ...

