§ 162 Abs 1 lit d und Abs 2 iVm § 138 Abs 2 lit d FinStrG ordnen ausdrücklich an, dass der Spruch eines Erkenntnisses die Anrechnung einer Vorhaft zu enthalten hat
Der Tatbestand der Pflegeelternschaft nach § 186 ABGB legt nicht fest, dass nur solche Personen als Pflegeeltern auftreten können, denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Pflegekindern obliegt
Eine verdeckte Gewinnausschüttung muss nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen
Der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs 3 FLAG ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen
Die Berufungsinstanz darf die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden
Eine Wohnung, die eine behindertengerechten Ausgestaltung erfährt, ist idR nicht vermögensmindernd (belastend) und somit nicht absetzbar
Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche "Dienstzeiten" iSd § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG und bleiben demnach bei der Ermittlung der Abfertigung außer Ansatz
Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind
§ 162 Abs 1 lit d und Abs 2 iVm § 138 Abs 2 lit d FinStrG ordnen ausdrücklich an, dass der Spruch eines Erkenntnisses die Anrechnung einer Vorhaft zu enthalten hat
Die Berufungsinstanz darf die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt nicht herangezogen wurden
Der Tatbestand der Pflegeelternschaft nach § 186 ABGB legt nicht fest, dass nur solche Personen als Pflegeeltern auftreten können, denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Pflegekindern obliegt
Eine Wohnung, die eine behindertengerechten Ausgestaltung erfährt, ist idR nicht vermögensmindernd (belastend) und somit nicht absetzbar
Eine verdeckte Gewinnausschüttung muss nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen
Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche "Dienstzeiten" iSd § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG und bleiben demnach bei der Ermittlung der Abfertigung außer Ansatz
Der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs 3 FLAG ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen
Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind

