§ 178f Abs 2 VersVG regelt ex ante dem KSchG widersprechende Vertragsbestimmungen abschließend; zulässige Klauseln müssen aber auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen
Dem Verpflichteten, der aufgrund eines gem § 39 Abs 1 Z 1 EO nachträglich für ungültig erkannten, aufgehobenen oder sonst für unwirksam erklärten Exekutionstitel geleistet hat, steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu
Der Umfang der Aufklärung muss aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden; zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt eine bloß formularmäßige ...
§ 28 Abs 7 AuslBG entbindet das VwG nicht von seiner Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Art 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen
Bei Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent; sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend
Behauptet der Verpflichtete das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs einer Zahlung, so ist diese bloß vorläufig geleistet und nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit anzusehen; dies gilt auch bei exekutiv hereingebrachten Beträgen
Es ist nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, weil ihm die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen
Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Strafe, so erweist sich die auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig
§ 178f Abs 2 VersVG regelt ex ante dem KSchG widersprechende Vertragsbestimmungen abschließend; zulässige Klauseln müssen aber auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen
Bei Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent; sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend
Dem Verpflichteten, der aufgrund eines gem § 39 Abs 1 Z 1 EO nachträglich für ungültig erkannten, aufgehobenen oder sonst für unwirksam erklärten Exekutionstitel geleistet hat, steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu
Behauptet der Verpflichtete das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs einer Zahlung, so ist diese bloß vorläufig geleistet und nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit anzusehen; dies gilt auch bei exekutiv hereingebrachten Beträgen
Der Umfang der Aufklärung muss aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden; zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt eine bloß formularmäßige ...
Es ist nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, weil ihm die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen
§ 28 Abs 7 AuslBG entbindet das VwG nicht von seiner Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Art 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen
Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Strafe, so erweist sich die auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig

