Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend; maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist
Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben
Dadurch, dass der Schätzwert nach § 15 AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann, ändert sich nicht der Charakter eines nach § 15 AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden ...
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 KStG ist, ob die Aufwendungen mit steuerpflichtigen oder mit nicht steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen; Sinn dieser Bestimmung ist es nämlich, die Grenze zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen zu ziehen
Nur ein erst nach der Beschlussfassung des Senates eingelangtes Entschuldigungsschreiben hat nicht die rechtliche Wirkung, nachträglich die getroffene Entscheidung des zusammengetretenen Kollegialorgans rechtswidrig zu machen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus der Formulierung des ...
Unter einer durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinander folgende Rechtsgeschäfte möglichen "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an
Wird auf eigenem Wunsch die Behandlung - welche zur Besserung des als berücksichtigungswürdigen Umstand geltend gemachten Gesundheitszustandes und zur Hintanhaltung einer durch den Gesundheitszustand bedingten allfälligen Betriebsschließung beigetragen hätte - abgebrochen, ist es nicht ...
Der Auffassung der belangten Behörde, wonach, da sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten ...
Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend; maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist
Nur ein erst nach der Beschlussfassung des Senates eingelangtes Entschuldigungsschreiben hat nicht die rechtliche Wirkung, nachträglich die getroffene Entscheidung des zusammengetretenen Kollegialorgans rechtswidrig zu machen; dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus der Formulierung des ...
Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben
Unter einer durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinander folgende Rechtsgeschäfte möglichen "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an
Dadurch, dass der Schätzwert nach § 15 AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann, ändert sich nicht der Charakter eines nach § 15 AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden ...
Wird auf eigenem Wunsch die Behandlung - welche zur Besserung des als berücksichtigungswürdigen Umstand geltend gemachten Gesundheitszustandes und zur Hintanhaltung einer durch den Gesundheitszustand bedingten allfälligen Betriebsschließung beigetragen hätte - abgebrochen, ist es nicht ...
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 KStG ist, ob die Aufwendungen mit steuerpflichtigen oder mit nicht steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen; Sinn dieser Bestimmung ist es nämlich, die Grenze zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen zu ziehen
Der Auffassung der belangten Behörde, wonach, da sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten ...

