Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, werden unter Fremden die näheren Bedingungen der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Beginn an festgelegt und dokumentiert
Jene Betriebe, Teilbetriebe oder Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, müssen am Verschmelzungsstichtag noch bei der übernehmenden Körperschaft vorhanden sein, damit noch nicht verbrauchte Verlustvorträge abzugsfähig bleiben
Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat
Eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt; maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte ...
Eine Ausweitung der in § 2 Abs 2b Z 3 EStG taxativ angeführten Ausnahmen von der Verlustvortragsgrenze ist im Wege der Interpretation in Bezug auf Gewinne, die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart erzielt werden, unzulässig
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss
Ein durch keinerlei zahlenmäßige Angaben untermauertes abstraktes Vorbringen, im Vorfeld des Konkurses sei keine Ungleichbehandlung von Gläubigern feststellbar gewesen, stellt keinen konkreten Nachweis über die tatsächliche Gleichbehandlung oder einen Nachweis, welcher Betrag bei ...
Wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, kann eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen; gerade nachträgliche Meldungen von tatsächlichen Leistungen im Bereich von Kapitalgesellschaften stellen solche Gründe dar
Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, werden unter Fremden die näheren Bedingungen der wechselseitigen Rechte und Pflichten von Beginn an festgelegt und dokumentiert
Eine Ausweitung der in § 2 Abs 2b Z 3 EStG taxativ angeführten Ausnahmen von der Verlustvortragsgrenze ist im Wege der Interpretation in Bezug auf Gewinne, die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart erzielt werden, unzulässig
Jene Betriebe, Teilbetriebe oder Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, müssen am Verschmelzungsstichtag noch bei der übernehmenden Körperschaft vorhanden sein, damit noch nicht verbrauchte Verlustvorträge abzugsfähig bleiben
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss
Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat
Ein durch keinerlei zahlenmäßige Angaben untermauertes abstraktes Vorbringen, im Vorfeld des Konkurses sei keine Ungleichbehandlung von Gläubigern feststellbar gewesen, stellt keinen konkreten Nachweis über die tatsächliche Gleichbehandlung oder einen Nachweis, welcher Betrag bei ...
Eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt; maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte ...
Wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, kann eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen; gerade nachträgliche Meldungen von tatsächlichen Leistungen im Bereich von Kapitalgesellschaften stellen solche Gründe dar

