Eine Einwendungsmöglichkeit zu den Kosten des Schiedsgegners ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich
Wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Annehmer verjähren binnen 3 Jahren ab dem Verfallstag; diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers
Die Fortlaufhemmung setzt ausdrücklich nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO), sondern erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Sta oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist
Die bloß ungewisse künftige Möglichkeit der Benutzung der Wohnung reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird
Unter den Begriff der solidarischen Verpflichtung iSd § 11 Z 1 ZPO fallen alle im ABGB vorgesehenen Fälle von Solidarhaftung
Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich Dritte, deren Anlegerentscheidung nicht iZm dem vom Abschlussprüfer einer Gesellschaft erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren
Nähere Ausführungen im Langtext
Eine Einwendungsmöglichkeit zu den Kosten des Schiedsgegners ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich
Unter den Begriff der solidarischen Verpflichtung iSd § 11 Z 1 ZPO fallen alle im ABGB vorgesehenen Fälle von Solidarhaftung
Wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Annehmer verjähren binnen 3 Jahren ab dem Verfallstag; diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers
Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich Dritte, deren Anlegerentscheidung nicht iZm dem vom Abschlussprüfer einer Gesellschaft erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen
Die Fortlaufhemmung setzt ausdrücklich nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO), sondern erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Sta oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren
Die bloß ungewisse künftige Möglichkeit der Benutzung der Wohnung reicht für die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird
Nähere Ausführungen im Langtext

