§ 10 Abs 2 Z 12 zweiter Satz UStG ist so zu verstehen (arg: "das Gleiche gilt sinngemäß"), dass die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme (nur) der im ersten Satz genannten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
Weil sich die Betriebsvermögensmehrung, die aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens resultiert, im Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter niederschlägt, steht der Umstand, dass diese (weggefallenen) Verbindlichkeiten nicht - in einer zivilrechtlichen Betrachtung - ...
Die offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben; es kommt nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an
Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen
Dafür, dass es sich beim AMS um eine öffentliche Schule oder eine Privatschule handelte, ergibt sich kein Anhaltspunkt; es ist auch nicht erkennbar, dass mit den vom AMS veranstalteten sog "Vermittlungspools" eine einer öffentlichen Schule iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG vergleichbare Tätigkeit ...
Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach § 29 Abs 1 Z 8 AbgEO abzusprechen
Die Behörde hat vor Zurückweisung der Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten
Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gem § 290 Abs 1 BAO in einer einheitlichen ...
§ 10 Abs 2 Z 12 zweiter Satz UStG ist so zu verstehen (arg: "das Gleiche gilt sinngemäß"), dass die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme (nur) der im ersten Satz genannten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
Dafür, dass es sich beim AMS um eine öffentliche Schule oder eine Privatschule handelte, ergibt sich kein Anhaltspunkt; es ist auch nicht erkennbar, dass mit den vom AMS veranstalteten sog "Vermittlungspools" eine einer öffentlichen Schule iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG vergleichbare Tätigkeit ...
Weil sich die Betriebsvermögensmehrung, die aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens resultiert, im Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter niederschlägt, steht der Umstand, dass diese (weggefallenen) Verbindlichkeiten nicht - in einer zivilrechtlichen Betrachtung - ...
Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach § 29 Abs 1 Z 8 AbgEO abzusprechen
Die offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben; es kommt nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an
Die Behörde hat vor Zurückweisung der Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten
Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen
Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gem § 290 Abs 1 BAO in einer einheitlichen ...

