Kosten für Heimfahrten vom jeweiligen Arbeitsort zum Hauptwohnsitz bilden auch bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung in seinem Heimatort Werbungskosten, damit dieser innerhalb angemessener Zeiträume dort nach dem Rechten sehen kann; die Erziehung und Betreuung der ...
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen; Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt; ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund stehen, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des ...
Die Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis erscheint problematisch; eine gesetzliche Grundlage dafür ist in Fällen, in denen die Aufwendungen nicht der Erlangung der betriebsbezogenen ...
Unter den Begriff der Lebensführung fallen Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen
Der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, steht der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG nicht entgegen
Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste; auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein
Kosten für Heimfahrten vom jeweiligen Arbeitsort zum Hauptwohnsitz bilden auch bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung in seinem Heimatort Werbungskosten, damit dieser innerhalb angemessener Zeiträume dort nach dem Rechten sehen kann; die Erziehung und Betreuung der ...
Die Ableitung einer Aktivierungspflicht bloß aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und aus dem Verhältnis der Höhe der Aufwendungen zum Kaufpreis erscheint problematisch; eine gesetzliche Grundlage dafür ist in Fällen, in denen die Aufwendungen nicht der Erlangung der betriebsbezogenen ...
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht
Unter den Begriff der Lebensführung fallen Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen; Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung
Der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, steht der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG nicht entgegen
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt; ob Vermögensnutzung oder die Vermögensumschichtung und Vermögensverwertung im Vordergrund stehen, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach dem objektiven Gesamtbild des ...
Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste; auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein

