Der Hinweis im § 211 Abs 1 lit g BAO auf § 215 BAO zeigt, dass sich nur Guthaben iSd § 215 BAO zur Entrichtung von Abgaben durch Umbuchung oder Überrechnung eignen
§ 206 lit b BAO stellt nicht auf eine konkrete Person, sondern auf den Abgabenanspruch als solchen ab; beim Anspruch, der gegenüber dem (Primär)Schuldner geltend gemacht wird, und beim Anspruch, der im Wege einer Haftung geltend gemacht wird, handelt es sich um denselben Anspruch
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich nach § 212 BAO; maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes; dieser besteht in einem ...
Die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung ist allein danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund
Der Hinweis im § 211 Abs 1 lit g BAO auf § 215 BAO zeigt, dass sich nur Guthaben iSd § 215 BAO zur Entrichtung von Abgaben durch Umbuchung oder Überrechnung eignen
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich nach § 212 BAO; maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes; dieser besteht in einem ...
§ 206 lit b BAO stellt nicht auf eine konkrete Person, sondern auf den Abgabenanspruch als solchen ab; beim Anspruch, der gegenüber dem (Primär)Schuldner geltend gemacht wird, und beim Anspruch, der im Wege einer Haftung geltend gemacht wird, handelt es sich um denselben Anspruch
Die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung ist allein danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund

