Allgemeine Ausführungen
Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab; dies gilt auch für die Behörde
Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch
Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, und wurde von der Partei gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht, bestimmte Fragen nicht ausreichend zu verstehen, ...
Mit der Bezeichnung des "Rechtes auf ein faires Verfahren" werden lediglich Beschwerdegründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) geltend gemacht
Die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs 2 AVG kann sich immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar
Wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben, wird keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt
Allgemeine Ausführungen
Mit der Bezeichnung des "Rechtes auf ein faires Verfahren" werden lediglich Beschwerdegründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) geltend gemacht
Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab; dies gilt auch für die Behörde
Die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs 2 AVG kann sich immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben
Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar
Bestehen für den Sachbearbeiter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, und wurde von der Partei gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht, bestimmte Fragen nicht ausreichend zu verstehen, ...
Wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben, wird keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt

