Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit begründen
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren
Die österreichische Rechtsordnung enthält kein Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Rechtslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte
In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen
Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind
§ 66 Abs 4 AVG erlaubt der Berufungsbehörde - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - keine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist
Dass die Eigenhandzustellung iSd § 22 AVG nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich
§ 2 Abs 1 VVG bezieht sich nur auf die Auswahl der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel, kann jedoch nicht dazu herangezogen werden, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können
Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit begründen
Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren
§ 66 Abs 4 AVG erlaubt der Berufungsbehörde - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - keine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist
Die österreichische Rechtsordnung enthält kein Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Rechtslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte
Dass die Eigenhandzustellung iSd § 22 AVG nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich
In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen
§ 2 Abs 1 VVG bezieht sich nur auf die Auswahl der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel, kann jedoch nicht dazu herangezogen werden, um eine Vollstreckung überhaupt als unzulässig ansehen zu können

