Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern
Aus § 17 Abs 1 AVG ist kein Recht der Partei auf Verrechnung eines "besonders günstigen Tarifes" abzuleiten
Durch einen lediglich allgemein gehaltenen Beilagenvermerk wird eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil dem abzufertigenden Schriftsatz selbst nicht zu entnehmen ist, welche Schriftstücke tatsächlich mitübersandt werden sollen
Bei Betrauung eines Boten ist die Einhaltung der Frist durch geeignete Nachfrage sicherzustellen
Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt keine auffallende Sorglosigkeit iSe minderen Versehens nach § 71 Abs 1 AVG
Ist der angefochtene Bescheid nicht der Partei bzw Zustellungsbevollmächtigten, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz, ZustG in Betracht
Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens iSd § 44 EisbEG zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung
Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung, treten mit seiner Erlassung ein
Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern
Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt keine auffallende Sorglosigkeit iSe minderen Versehens nach § 71 Abs 1 AVG
Aus § 17 Abs 1 AVG ist kein Recht der Partei auf Verrechnung eines "besonders günstigen Tarifes" abzuleiten
Ist der angefochtene Bescheid nicht der Partei bzw Zustellungsbevollmächtigten, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz, ZustG in Betracht
Durch einen lediglich allgemein gehaltenen Beilagenvermerk wird eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, weil dem abzufertigenden Schriftsatz selbst nicht zu entnehmen ist, welche Schriftstücke tatsächlich mitübersandt werden sollen
Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens iSd § 44 EisbEG zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung
Bei Betrauung eines Boten ist die Einhaltung der Frist durch geeignete Nachfrage sicherzustellen
Die Wirkung eines Bescheides letzter Instanz, das sind nach Maßgabe des Verwaltungsverfahrensrechts Unanfechtbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiederholbarkeit, Verbindlichkeit, Vollsteckbarkeit und die Tatbestandswirkung, treten mit seiner Erlassung ein

