Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird
Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter; sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde
Das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist, stellt einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar, wobei insbesondere das Fehlen von Beilagen darunter fällt, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind
Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen
Insbesondere dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, ...
Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird
Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter; sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde
Allgemeine Ausführungen
Das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist, stellt einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar, wobei insbesondere das Fehlen von Beilagen darunter fällt, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind
Allgemeine Ausführungen
Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen
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Insbesondere dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, ...

