Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist; von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete anzusehen
Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist keinesfalls so zu verstehen ist, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird, der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird
Die Parteien eines streitbeendenden gerichtlichen Vergleiches haben bei der Formulierung der im Vergleich begründeten Verpflichtung privatautonom vollkommen freie Hand, was sie zum Gegenstand der vergleichsweisen Verpflichtung machen und ob sie dabei überhaupt zwischen Haupt- und Nebenforderungen, ...
Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen; Spruch und Begründung des Bescheides bilden eine Einheit
Ein gebührenpflichtiger Vergleich ist stets auch dann gegeben, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung im Vergleich neuerlich übernommen wird
Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen
Beschwerdelegitimiert ist nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war
Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist; von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete anzusehen
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen; Spruch und Begründung des Bescheides bilden eine Einheit
Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist keinesfalls so zu verstehen ist, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird, der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird
Ein gebührenpflichtiger Vergleich ist stets auch dann gegeben, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung im Vergleich neuerlich übernommen wird
Die Parteien eines streitbeendenden gerichtlichen Vergleiches haben bei der Formulierung der im Vergleich begründeten Verpflichtung privatautonom vollkommen freie Hand, was sie zum Gegenstand der vergleichsweisen Verpflichtung machen und ob sie dabei überhaupt zwischen Haupt- und Nebenforderungen, ...
Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung ist es nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen
Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind
Beschwerdelegitimiert ist nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war

