Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit setzt die Aufnahme dieses Beweises voraus
Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Bf entfällt mangels einer unterlegenen Partei iSd § 47 VwGG die Zuerkennung eines Kostenersatzes
Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde
"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können
Allgemeine Ausführungen
Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst bloß abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht
Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen
Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit setzt die Aufnahme dieses Beweises voraus
"Offenbar auf einem Versehen" beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei "klar erkennbar" ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können
Bei einer Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des Bf entfällt mangels einer unterlegenen Partei iSd § 47 VwGG die Zuerkennung eines Kostenersatzes
Allgemeine Ausführungen
Ein allfälliger Kostenersatzanspruch begründet kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung
Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst bloß abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde
Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen

