§ 17 GrEStG vermag insbesondere wegen der in § 26 Abs 1 Satz 1, zweiter Halbsatz GGG ohnehin ausdrücklich erfolgten Klarstellung (arg: "hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen") an der Gerichtsgebührenpflicht für die Grundbuchseintragungen nichts zu ändern
Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt
Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor
Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen
Eine Streitwertfestsetzung gem § 7 RATG kann auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen; eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung löst den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG aus
Die Aufrechnung einer im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch ist zulässig
Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben iSd § 17 Abs 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor
Allgemeine Ausführungen
§ 17 GrEStG vermag insbesondere wegen der in § 26 Abs 1 Satz 1, zweiter Halbsatz GGG ohnehin ausdrücklich erfolgten Klarstellung (arg: "hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen") an der Gerichtsgebührenpflicht für die Grundbuchseintragungen nichts zu ändern
Eine Streitwertfestsetzung gem § 7 RATG kann auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen; eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung löst den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG aus
Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt
Die Aufrechnung einer im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch ist zulässig
Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor
Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben iSd § 17 Abs 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor
Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen
Allgemeine Ausführungen

