Allgemeine Ausführungen
Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde
Bei der Verständigung nach § 23 Abs 3 ZustellG handelt es sich lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 ZustellG verfügten Zustellung führt
§ 45 Abs 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis, sondern auch dazu Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der ...
Die Prüfung einer Entscheidung durch den VwGH erstreckt sich nicht auf deren Richtigkeit, sehr wohl aber auf deren Schlüssigkeit und Vollständigkeit
Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben
Gem § 6 Abs 1 letzter Satz GEG ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel iSd EO, und zwar ein solcher gem § 1 Z 12 EO
Aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" kann für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war
Allgemeine Ausführungen
Die Prüfung einer Entscheidung durch den VwGH erstreckt sich nicht auf deren Richtigkeit, sehr wohl aber auf deren Schlüssigkeit und Vollständigkeit
Die Erteilung einer Aufforderung nach § 10 ZustellG liegt im Ermessen der Behörde
Der Anwendungsbereich des § 10 ZustellG umfasst - nach Sinn und Zweck der Bestimmung - auch juristische Personen, welche in Österreich keinen Sitz oder Betriebsstätte haben
Bei der Verständigung nach § 23 Abs 3 ZustellG handelt es sich lediglich um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, deren Missachtung nicht zur Rechtsunwirksamkeit der nach § 23 ZustellG verfügten Zustellung führt
Gem § 6 Abs 1 letzter Satz GEG ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel iSd EO, und zwar ein solcher gem § 1 Z 12 EO
§ 45 Abs 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis, sondern auch dazu Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der ...
Aus einem Übertragungsprotokoll für eine Telefax-Sendung mit dem Vermerk "OK" kann für sich allein nicht der Schluss gezogen werden, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes mittels Telefax jedenfalls erfolgreich war

