Es ist belanglos, ob ein Schreiben als Überschrift das Wort "Gutachten" enthält oder nicht; es kommt ausschließlich auf den inneren Gehalt an
Bei Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Wendung "teilt Ihnen mit" ist eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt
Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gem § 10 Abs 2 VVG unterliegt
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG liegt dann nicht vor, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Einfluss genommen hat
Allgemeine Ausführungen
Es kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass Verfahrenshilfebestellungen andere Betätigungen als selbständiger Rechtsanwalt für beträchtliche Zeit in unzumutbarer Weise ausschließen
Gegenstand der Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG kann nur der Spruch des Bescheides sein, nicht aber seine Begründung
Es ist belanglos, ob ein Schreiben als Überschrift das Wort "Gutachten" enthält oder nicht; es kommt ausschließlich auf den inneren Gehalt an
Der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG liegt dann nicht vor, wenn das im Berufungsverfahren handelnde Organ bloß durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung Einfluss genommen hat
Bei Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Wendung "teilt Ihnen mit" ist eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt
Allgemeine Ausführungen
Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden
Es kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass Verfahrenshilfebestellungen andere Betätigungen als selbständiger Rechtsanwalt für beträchtliche Zeit in unzumutbarer Weise ausschließen
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gem § 10 Abs 2 VVG unterliegt
Gegenstand der Abänderung eines Bescheides nach § 68 Abs 2 AVG kann nur der Spruch des Bescheides sein, nicht aber seine Begründung

