Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es ausschließlich darauf an, wann dem Antragsteller die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen
Es muss einem Rechtsanwalt bewusst sein, dass sich nicht rechtskundige Personen ohne entsprechende Erfahrungen leicht im Irrtum über die Rechtslage betreffend den Eintritt der Zustellungswirkungen mit der Hinterlegung beim Postamt (genauer: mit dem Beginn der Abholfrist) befinden können
Offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid sind solche Fehler, die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können und die den Parteien, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennbar sind
Der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, ist nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen
Was einen Mangel darstellt, muss den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden; im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene ...
Bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages geht es nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels
Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit
Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen grundsätzlich dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung ...
Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es ausschließlich darauf an, wann dem Antragsteller die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen
Was einen Mangel darstellt, muss den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden; im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene ...
Es muss einem Rechtsanwalt bewusst sein, dass sich nicht rechtskundige Personen ohne entsprechende Erfahrungen leicht im Irrtum über die Rechtslage betreffend den Eintritt der Zustellungswirkungen mit der Hinterlegung beim Postamt (genauer: mit dem Beginn der Abholfrist) befinden können
Bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages geht es nicht um die zwangsweise Einbringung einer Geldleistung, sondern um die Schaffung eines Exekutionstitels
Offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeiten im Bescheid sind solche Fehler, die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können und die den Parteien, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennbar sind
Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit
Der Umstand, dass ein an die Behörde gerichtetes (Fristen wahrendes) Schriftstück nicht "eingeschrieben" zur Post gegeben wurde, ist nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzusehen
Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen grundsätzlich dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung ...

