Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" gem § 6 Abs 1 AVG bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur ...
Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten nicht zu
Die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, kann auf Grund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden
Der Umstand allein, dass die in Verfahren zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen
Nur wenn aus dem Bescheid hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen
Die Anleitungs- und Belehrungspflicht gem § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren
Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen; aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen ...
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" gem § 6 Abs 1 AVG bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur ...
Nur wenn aus dem Bescheid hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen
Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten nicht zu
Im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens hat die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen, um nichts zu übersehen
Die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, kann auf Grund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden
Die Anleitungs- und Belehrungspflicht gem § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren
Der Umstand allein, dass die in Verfahren zweiter Instanz beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen
Ob ein Verfahren auf Antrag und/oder von Amts wegen einzuleiten ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen; aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen ...

