Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG
Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist; dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste; ...
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt
Abgesehen vom Fall der Augenscheinsverhandlung (§ 40 AVG) haben die Parteien kein Recht, bei der Vornahme des Augenscheines beigezogen zu werden; die Ergebnisse sind ihnen aber im Rahmen des Parteiengehörs bekanntzugeben
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, ...
'Rechtzeitig' iSd § 17 Abs 3 ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre; wenn daher der Empfänger durch den ...
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden
Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde
Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, ...
Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist; dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste; ...
'Rechtzeitig' iSd § 17 Abs 3 ZustG ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre; wenn daher der Empfänger durch den ...
Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt
Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden
Abgesehen vom Fall der Augenscheinsverhandlung (§ 40 AVG) haben die Parteien kein Recht, bei der Vornahme des Augenscheines beigezogen zu werden; die Ergebnisse sind ihnen aber im Rahmen des Parteiengehörs bekanntzugeben
Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde

