§ 30 Abs 2 GGG bezieht sich ausschließlich auf die Rückzahlung von Gebühren iSd GGG und somit nicht auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren; auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht
Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht
Wurde der ursprüngliche Bescheid schon vor seiner Berichtigung angefochten, ist er in der durch die Berichtigung geänderten Fassung zu überprüfen, auch wenn der Berichtigungsbescheid selbst nicht angefochten wurde
Die Aufnahme eines Beweises von vornherein darf nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme des Beweises möglich
Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, über diesen Antrag - gegebenenfalls auch durch dessen Zurückweisung - abzusprechen
Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG wäre
Wird vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen ...
Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären; bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gem ...
§ 30 Abs 2 GGG bezieht sich ausschließlich auf die Rückzahlung von Gebühren iSd GGG und somit nicht auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren; auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht
Die Berufungsbehörde hat, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz ein Antrag der Partei zugrunde lag, über diesen Antrag - gegebenenfalls auch durch dessen Zurückweisung - abzusprechen
Ein Erledigungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist also unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische zu sein hat oder bloß in einer Zurückweisung besteht
Wurde ein Bf hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Bf obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG wäre
Wurde der ursprüngliche Bescheid schon vor seiner Berichtigung angefochten, ist er in der durch die Berichtigung geänderten Fassung zu überprüfen, auch wenn der Berichtigungsbescheid selbst nicht angefochten wurde
Wird vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch, so muss diese Behauptung - und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen ...
Die Aufnahme eines Beweises von vornherein darf nur dann abgelehnt werden, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern; eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme des Beweises möglich
Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären; bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gem ...

