Bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO reicht die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt aus; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis
Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung (ua) des Zulassungsscheins handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände
Im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat; wird eine andere Adresse vom Betroffenen angegeben und den Zustellungen an diese Adresse nicht widersprochen, gibt es für die Behörde keinen ...
Konkretisierung der Tat im Spruch
Eine Bestrafung gem § 4 Abs 1 lit c StVO wegen leugnender / keiner Verantwortung betreffend der Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist nicht zulässig
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden ...
Nach der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO genügt der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt; dies gilt auch in Hinsicht auf das Lenken auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr"
§ 3 Abs 2 FSG-GV kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat
Bei einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO reicht die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt aus; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis
Eine Bestrafung gem § 4 Abs 1 lit c StVO wegen leugnender / keiner Verantwortung betreffend der Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist nicht zulässig
Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung (ua) des Zulassungsscheins handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden ...
Im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Betreffende seinen Hauptwohnsitz hat; wird eine andere Adresse vom Betroffenen angegeben und den Zustellungen an diese Adresse nicht widersprochen, gibt es für die Behörde keinen ...
Nach der hg Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO genügt der bloße "Verdacht", der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt; dies gilt auch in Hinsicht auf das Lenken auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr"
Konkretisierung der Tat im Spruch
§ 3 Abs 2 FSG-GV kann nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat

