§ 44 Abs 1 dritter Satz StVO bezieht sich infolge seines eindeutigen Wortlautes ausschließlich auf Verwaltungsverfahren
Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung, als auch die Verhängung eines Lenkverbotes nach § 32 FSG, als auch die Aberkennung nach § 30 FSG, "bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" über die gesundheitliche Eignung widerspricht § 25 Abs 2 FSG, demzufolge die Entziehungsdauer ...
Wendet der Zulassungsbesitzer ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit ...
Durch eine nach der Tat erworbene Lenkberechtigung ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Täter dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs 3 FSG verstößt
Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten
Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln
Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können
Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft
§ 44 Abs 1 dritter Satz StVO bezieht sich infolge seines eindeutigen Wortlautes ausschließlich auf Verwaltungsverfahren
Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten
Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung, als auch die Verhängung eines Lenkverbotes nach § 32 FSG, als auch die Aberkennung nach § 30 FSG, "bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" über die gesundheitliche Eignung widerspricht § 25 Abs 2 FSG, demzufolge die Entziehungsdauer ...
Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder des Lenkverbotes ist keine Probezeit, sondern hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln
Wendet der Zulassungsbesitzer ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit ...
Die Gründe des Strafgerichtes für die bedingte Strafnachsicht sind für die Führerscheinbehörde insoweit maßgeblich, als es sich dabei um Umstände handeln kann, die auch für die in § 7 Abs 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können
Durch eine nach der Tat erworbene Lenkberechtigung ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Täter dennoch bei einem allfälligen Verlust bzw dem Erlöschen der Lenkberechtigung neuerlich gegen § 1 Abs 3 FSG verstößt
Wendet ein Proband anlässlich der Untersuchung der Atemluft unverzüglich und konkret ein, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes nicht gegeben sein dürfte, so hat sich der einschreitende Polizeibeamte zunächst davon zu überzeugen, ob dieser Einwand zutrifft

