Ist in der Anzeige ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen, darf die Behörde von der nach § 5 Abs 2 StVO erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen
Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist unzulässig
Hängt das Ergebnis eines Messvorganges von subjektiven Entscheidungen des Beamten ab - hier vom Setzen der Messlinien - muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Genauigkeit überprüfbar sein
Für die Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es nicht darauf an, ob den behandelnden Ärzten von Seiten des Gendarmeriebeamten Befehle erteilt oder ihnen gegenüber Zwang ausgeübt worden ist
Als Mindestabstand iSd § 18 Abs 1 StVO ist jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme kommt es nicht darauf an, ob - ex post betrachtet - die Fahrweise der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist, und ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung ...
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln ...
Der Umstand, dass § 14 Abs 5 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kfz der Gruppe 2 keine Aussage trifft, schließt diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw Besitz einer Lenkberechtigung für Kfz dieser Gruppe aus
Ist in der Anzeige ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen, darf die Behörde von der nach § 5 Abs 2 StVO erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen
Als Mindestabstand iSd § 18 Abs 1 StVO ist jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h
Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist unzulässig
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme kommt es nicht darauf an, ob - ex post betrachtet - die Fahrweise der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zu qualifizieren ist, und ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung ...
Hängt das Ergebnis eines Messvorganges von subjektiven Entscheidungen des Beamten ab - hier vom Setzen der Messlinien - muss dieser Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Genauigkeit überprüfbar sein
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln ...
Für die Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt es nicht darauf an, ob den behandelnden Ärzten von Seiten des Gendarmeriebeamten Befehle erteilt oder ihnen gegenüber Zwang ausgeübt worden ist
Der Umstand, dass § 14 Abs 5 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kfz der Gruppe 2 keine Aussage trifft, schließt diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw Besitz einer Lenkberechtigung für Kfz dieser Gruppe aus

