Die Auskunftsverpflichtung nach § 86 Abs 3 KFG bezieht sich - ungeachtet der Überschrift des § 86 KFG - nicht auf Sachverhalte iZm der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden
Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck des § 84 ABs 2 StVO ist jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt hat) die Werbung bzw Ankündigung fällt, abzustellen
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend
Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der in Rede stehenden Straßenfläche kommt es nicht an
Zulassungsdaten sind keine sensiblen Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000
Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen
Für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) ...
Im Hinblick auf § 16 Abs 2 lit b StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Beschwerdeführers, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem ...
Die Auskunftsverpflichtung nach § 86 Abs 3 KFG bezieht sich - ungeachtet der Überschrift des § 86 KFG - nicht auf Sachverhalte iZm der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden
Zulassungsdaten sind keine sensiblen Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000
Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck des § 84 ABs 2 StVO ist jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt hat) die Werbung bzw Ankündigung fällt, abzustellen
Bei der Lenkberechtigung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend
Für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) ...
Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der in Rede stehenden Straßenfläche kommt es nicht an
Im Hinblick auf § 16 Abs 2 lit b StVO hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Beschwerdeführers, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem ...

